Satzung Freiwillige Feuerwehr Bernbeuren e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen:

   „Freiwillige Feuerwehr Bernbeuren“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Sitz des Vereins ist Bernbeuren.

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Bernbeuren, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 4 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können sein:

            a) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)

            b) ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)

            c) fördernde Mitglieder

            d) Ehrenmitglieder

2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feurerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Dienste erworben haben.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Bernbeuren haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

            a) mit dem Tod des Mitglieds,      

            b) durch Austritt

            c) durch Streichung von der Mitgliederliste

            d) durch Ausschluss

2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins nach § 26 BGB besteht aus

            a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassier

e) dem Kommandanten

f) dem stellvertretenden Kommandanten

soweit der Kommandant und der stellvertretende Kommandant dem Verein angehören und nicht in eine Funktion a) bis d) gewählt wurden.

2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.

4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktriff erklären.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahres –und Kassenberichts,

f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

g) Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften

2. Rechtsgeschäfte des Vorstandes mit einem Betrag über 500 DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Dies gilt jedoch nur im Innenverhältnis.

 

§ 11 Sitzung des Vorstandes

1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Ausschussmitglieds.

2. Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Ausschusssitzungen, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 12 Kassenführung

1. Die Zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder geleistet werden.

3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche, durch Aushang an der Gemeindetafel einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

 a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes

b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 15 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bernbeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen in Bernbeuren zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.03.1999 beschlossen.

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